Allgemeine Geschäftsbedingungen NORDISCH LIFESTYLE

  1. Ein “Anzei­gen­auf­trag“ ist – im Sin­ne der nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen – ein Ver­trag über die Ver­öf­fent­li­chung einer oder meh­re­rer Anzei­gen eines Wer­be­trei­ben­den oder sons­ti­gen Inse­ren­ten im den Maga­zin “Nor­disch Life­style“ mit dem Zweck der Ver­brei­tung.
  2. Die Anzei­gen­prei­se erge­ben sich aus der bei Ver­trags­ab­schluss gül­ti­gen Anzei­gen­preis­lis­te.
  3. Anzei­gen­bu­chun­gen sind mit der Annah­me durch den Ver­lag bin­dend. Bei Stor­nie­run­gen nach der Anzei­gen­an­nah­me fal­len 30% pau­scha­li­sier­te Stor­no­ge­büh­ren an. In der Zeit von 4 Wochen bis Anzei­gen­schluss fal­len bei Stor­nie­run­gen 50% pau­scha­li­sier­te Stor­no­kos­ten an. Bei Stor­nie­run­gen nach Druck­un­ter­la­gen­schluss fal­len pau­scha­li­sier­te Stor­no­kos­ten von 75% an.
  4. Plat­zie­rungs­wün­sche inner­halb des Maga­zins kön­nen nur bei einem Auf­preis von 10% berück­sich­tigt wer­den. Alle ande­ren Anzei­gen wer­den best­mög­lich plat­ziert.
  5. Text­teil-Anzei­gen sind Anzei­gen, die mit min­des­tens drei Sei­ten an den Text und nicht an ande­re Anzei­gen angren­zen. Die­ser Anzei­gen­typ, der auf­grund der redak­tio­nel­len Gestal­tung nicht als Anzei­ge erkenn­bar ist, wird als sol­che vom Ver­lag mit dem Wort “Anzei­ge” deut­lich gekenn­zeich­net.
  6. Der Ver­lag behält sich vor, Anzei­gen­auf­trä­ge – auch ein­zel­ne Abru­fe im Rah­men eines Abschlus­ses – und Bei­la­gen Auf­trä­ge wegen des Inhalts, der Her­kunft oder tech­ni­schen Form nach ein­heit­li­chen Grund­sät­zen des Ver­la­ges abzu­leh­nen. Auch bei rechts­ver­bind­lich bestä­tig­ten Auf­trä­gen kön­nen Anzei­gen und Bei­la­gen zurück­ge­wie­sen wer­den, wenn deren Inhalt nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen des Ver­la­ges gegen Geset­ze, behörd­li­che Bestim­mun­gen oder die guten Sit­ten ver­stößt oder deren Ver­öf­fent­li­chung für den Ver­lag unzu­mut­bar ist. Bei­la­gen Auf­trä­ge sind für den Ver­lag erst nach Vor­la­ge eines Mus­ters der Bei­la­ge und deren Bil­li­gung bin­dend. Bei­la­gen, die durch For­mat oder Auf­ma­chung beim Leser den Ein­druck eines Bestand­teils der Zei­tung oder Zeit­schrift erwe­cken oder Fremd­an­zei­gen ent­hal­ten, wer­den nur nach Abspra­che mit dem Ver­lag ange­nom­men. Die Ableh­nung eines Auf­tra­ges wird dem Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich mit­ge­teilt.
  7. Für den Inhalt und die recht­li­che Zuläs­sig­keit von Text und Bild der Anzei­ge über­nimmt der Auf­trag­ge­ber die Haf­tung; er hat den Ver­lag von Ansprü­chen Drit­ter frei­zu­stel­len. Für den Fall der Ver­öf­fent­li­chung einer Gegen­dar­stel­lung ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, die Kos­ten zu tra­gen – nach Maß­ga­be der jeweils gül­ti­gen Preis­lis­te.
  8. Für die recht­zei­ti­ge Lie­fe­rung ein­wand­frei­er Druck­vor­la­gen oder Bei­la­gen ist der Auf­trag­ge­ber ver­ant­wort­lich. Für erkenn­bar unge­eig­ne­te Druck­vor­la­gen oder beschä­dig­te Bei­la­gen for­dert der Ver­lag unver­züg­lich Ersatz an. Der Ver­lag gewähr­leis­tet die für den beleg­ten Titel übli­che Druck­qua­li­tät im Rah­men der durch die Druck­vor­la­gen gege­be­nen Mög­lich­kei­ten.
  9. Der Auf­trag­ge­ber hat bei ganz oder teil­wei­se unle­ser­li­chem, unrich­ti­gem oder unvoll­stän­di­gem Abdruck der Anzei­ge Anspruch auf Zah­lungs­min­de­rung oder eine ein­wand­freie Ersatz­an­zei­ge, aber nur in dem Aus­maß, in dem der Zweck der Anzei­ge beein­träch­tigt wur­de. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Unmög­lich­keit der Leis­tung, aus Ver­zug, aus posi­ti­ver For­de­rungs­ver­let­zung, aus Ver­schul­den bei Ver­trags­ab­schluss und aus uner­laub­ter Hand­lung sind – auch bei tele­fo­ni­scher Auf­trags­er­tei­lung – aus­ge­schlos­sen, es sei denn, sie beru­hen auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit des Ver­le­gers, sei­nes gesetz­li­chen Ver­tre­ters oder eines Erfül­lungs­ge­hil­fen. Wei­ter­ge­hen­de Haf­tun­gen für den Ver­lag sind aus­ge­schlos­sen. Rekla­ma­tio­nen müs­sen inner­halb vier Wochen nach Ein­gang von Rech­nung und Beleg gel­tend gemacht wer­den.
  10. Pro­be­ab­zü­ge wer­den nur auf aus­drück­li­chen Wunsch gelie­fert. Der Auf­trag­ge­ber trägt die Ver­ant­wor­tung für die Rich­tig­keit der zurück­ge­sand­ten Pro­be­ab­zü­ge. Sen­det der Auf­trag­ge­ber den ihm recht­zei­tig über­mit­tel­ten Pro­be­ab­zug nicht inner­halb der gesetz­ten Frist zurück, so gilt die Geneh­mi­gung zum Druck als erteilt.
  11. Der Ver­lag lie­fert zu jeder gebuch­ten Ver­öf­fent­li­chung mind. ein Beleg­ex­em­plar.
  12. Rech­nun­gen wer­den unver­züg­lich nach Auf­trags­er­tei­lung (oder jeweils 30 Tage vor Redak­ti­ons­schluss bei Mehr­fach­bu­chun­gen im Vor­aus) über­sandt . Die Rech­nung ist nach Erhalt inner­halb von 7 Tagen zu bezah­len, sofern nicht im ein­zel­nen Fall eine ande­re Zah­lungs­frist ver­ein­bart ist. Die Abrech­nung erfolgt pro Aus­ga­be.
  13. Rabat­te und Aktio­nen sind nicht kom­bi­nier­bar. Der Neu­kun­de­r­a­batt wird auf die ers­te Anzei­ge gewährt. Der Früh­bu­cher­ra­batt ist befris­tet und gilt für die bis zum Ablauf der Frist getä­tig­ten Buchun­gen. Der Früh­bu­cher­ra­batt wird bei den jewei­li­gen Rech­nun­gen pro Aus­ga­be zum Abzug gebracht. Men­gen­ra­bat­te gel­ten aus­schliess­lich bei Buchun­gen im Vor­aus.
  14. Bei Zah­lungs­ver­zug berech­net der Ver­lag Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 8%. Der Ver­lag kann bei Zah­lungs­ver­zug die wei­te­re Aus­füh­rung des lau­fen­den Auf­tra­ges bis zur Bezah­lung zurück­stel­len und für die rest­li­chen Anzei­gen Vor­aus­zah­lung ver­lan­gen. Bei Vor­lie­gen begrün­de­ter Zwei­fel an der Zah­lungs­fä­hig­keit des Auf­trag­ge­bers ist der Ver­lag berech­tigt, auch wäh­rend der Lauf­zeit eines Anzei­gen­ab­schlus­ses, das Erschei­nen wei­te­rer Anzei­gen –ohne Rück­sicht auf ein ursprüng­lich ver­ein­bar­tes Zah­lungs­ziel – von der Vor­aus­zah­lung des Betra­ges und von dem Aus­gleich offen­ste­hen­der Rech­nungs­be­trä­ge abhän­gig zu machen.
  15. Bei Unwirk­sam­keit einer Klau­sel bleibt die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen unbe­rührt.
  16. Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand ist Rends­burg.

Stand: Janu­ar 2024